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   BVerwG, 23.09.1986 - 1 D 57.86   

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https://dejure.org/1986,3725
BVerwG, 23.09.1986 - 1 D 57.86 (https://dejure.org/1986,3725)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.1986 - 1 D 57.86 (https://dejure.org/1986,3725)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 1986 - 1 D 57.86 (https://dejure.org/1986,3725)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarmaßnahmen gegen Bundesbahnbeamten im Ruhestand wegen Veruntreuung von Fahrgeldbeträgen - Voraussetzungen für das Vorliegen von Milderungsgründen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 29.08.1978 - 1 D 98.77

    Aberkennung des Ruhegehalts - Aktiver Beamten - Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1986 - 1 D 57.86
    Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, einen Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen wieder in den aktiven Dienst zu übernehmen und das in dem Prinzip der Gerechtigkeit wurzelnde Gebot, gleiche Sachverhalte auch dann gleich zu behandeln, wenn der Täter, etwa einer von mehreren Mittätern, nach der Tat in den Ruhestand getreten ist, gebieten jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aberkennung des Ruhegehalts jedenfalls dann, wenn der Täter, wäre er noch im aktiven Dienst, aus dem Dienst entfernt werden müßte (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO; BDH in ständiger Rechtsprechung, BVerwGE 33, 9; BVerwG Dok. Ber. B 1978, 290; BVerwGE 63, 120, 262 gegen Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 12 Rz. 3).
  • BVerwG, 10.02.1982 - 1 D 39.81

    Disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen - Versetzung eines Beamten in

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1986 - 1 D 57.86
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.04.1981 - 1 D 25.80

    Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1986 - 1 D 57.86
    Der erkennende Senat hat jedoch seit dem Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 - in ständiger Rechtsprechung die hiernach gebotene grundsätzliche Entfernung aus dem Dienst dann nicht regelmäßig ausgesprochen, wenn Beamte Kassengelder in der Absicht unrichtig verbucht hatten, dadurch Fehlbeträge zu verschleiern, für die sie nach den zur Tatzeit geltenden und ihnen bekannten gesetzlichen Vorschriften oder der Praxis ihres Dienstherrn nicht einzustehen hatten.
  • BDH, 17.03.1967 - II D 5/67

    Rechtfertigung der Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Dienst als einzige

    Auszug aus BVerwG, 23.09.1986 - 1 D 57.86
    Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, einen Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen wieder in den aktiven Dienst zu übernehmen und das in dem Prinzip der Gerechtigkeit wurzelnde Gebot, gleiche Sachverhalte auch dann gleich zu behandeln, wenn der Täter, etwa einer von mehreren Mittätern, nach der Tat in den Ruhestand getreten ist, gebieten jedoch nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aberkennung des Ruhegehalts jedenfalls dann, wenn der Täter, wäre er noch im aktiven Dienst, aus dem Dienst entfernt werden müßte (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BDO; BDH in ständiger Rechtsprechung, BVerwGE 33, 9; BVerwG Dok. Ber. B 1978, 290; BVerwGE 63, 120, 262 gegen Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl., § 12 Rz. 3).
  • BVerwG, 14.05.1986 - 1 D 165.85
    Auszug aus BVerwG, 23.09.1986 - 1 D 57.86
    Wer daher die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 1986 - BVerwG 1 D 165.85 -).
  • BVerwG, 06.03.1991 - 1 D 50.90

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Postschalterbeamten -

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte sich unmittelbar an dienstlichen Geldern vergreift, um sie für private Zwecke einzusetzen, oder ob er Kassen- bzw. Gebühreneinnahmen nicht oder nicht vollständig verbucht, um mit ihnen Fehlbeträge auszugleichen (Urteil des Senats vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - ; Urteil vom 26. August 1987 - BVerwG 1 D 9.87 - Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -).

    Besteht eine derartige Ersatzpflicht aus Rechtsgründen oder aufgrund ständiger Verwaltungspraxis nicht, entfällt der materiell-egoistische Aspekt des Dienstvergehens (Urteile des Senats a.a.O.; zuletzt Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -).

  • BVerwG, 06.03.1991 - 1 D 52.90

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Postschalterbeamten - Veruntreuung geringer

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte sich unmittelbar an dienstlichen Geldern vergreift, um sie für private Zwecke einzusetzen, oder ob er Kassen- bzw. Gebühreneinnahmen nicht oder nicht vollständig verbucht, um mit ihnen Fehlbeträge auszugleichen (Urteil des Senats vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - ; Urteil vom 26. August 1987 - BVerwG 1 D 9.87 - Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -).

    Besteht eine derartige Ersatzpflicht aus Rechtsgründen oder aufgrund ständiger Verwaltungspraxis nicht, entfällt der materiell-egoistische Aspekt des Dienstvergehens (Urteile des Senats a.a.O.; zuletzt Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -).

  • BVerwG, 01.02.1995 - 1 D 65.93

    Umsetzung einer Postbeamtin aufgrund eines Dienstvergehens in das Amt einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht jedoch in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener Minderbeträge dienen, dann kein Unterschied zu dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder, wenn der Beamte zum Ersatz der verursachten Fehlsumme verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90 -, Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 1 D 83.86 -, Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -, Urteil vom 28. August 1985 - BVerwG 1 D 166.84 -, Urteil vom 14. Juli 1983 - BVerwG 1 D 105.82 -, Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - , Urteil vom 10. Februar 1982 - BVerwG 1 D 39.81 - , Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 -).
  • BVerwG, 11.03.1997 - 1 D 30.96

    Verstoß gegen Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung - Minderschwere

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beamte sich unmittelbar an dienstlichen Geldern vergreift, um sie für private Zwecke einzusetzen, oder ob er Kassen- bzw. Gebühreneinnahmen nicht oder nicht vollständig verbucht, um mit ihnen Fehlbeträge auszugleichen (Urteile vom 6. März 1991 - BVerwG 1 D 50.90 - und - BVerwG 1 D 52.90 - Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 - ; Urteil vom 26. August 1987 - BVerwG 1 D 9.87 - Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 -).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 D 121.87

    Voraussetzungen unter denen ein Dienstvergehen eines Beamten dessen Entfernung

    Weitere Ermittlungen in dieser Richtung sind daher nicht geboten (vgl. hierzu auch Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 - mit weit. Nachw.).
  • BVerwG, 05.05.1987 - 1 D 121.86

    Unerlaubte Vorteilsannahme eines Bundesbahninspektors durch die Annahme einer

    Wer daher die für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (zuletzt Urteil vom 23. September 1986 - BVerwG 1 D 57.86 - mit weiteren Hinweisen).
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